Allgemeine Geschäftsbedingungen der Betonwerk GmbH Milmersdorf

I. Geltungsbereich. Angebote

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung haben für sämtliche Beratungen, Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen Gültigkeit. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des be-auftragten Lieferwerks. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, finden nur dann Anwendung, wenn und soweit dies von uns ausdrücklich bestätigt worden ist.m
  2. Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Mündliche und schriftliche Informationen, Informationsmaterial und Werbeaussagen – gleich welcher Art, vor allem Produktbeschreibungen, Werbemitteilungen sowie sonstige Angaben zu Beschaffung, Qualität, Zusammensetzung, Leistung und Verwendbarkeit unserer Produkte und Dienstleistungen – sind grundsätzlich freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet wer-den. Sie stellen keine Beschaffenheitsangabe, Zusicherung oder Garantiezusage dar.
  3. Von diesen Bedingungen abweichende mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  4. An den Kunden übergebenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Dies gilt besonders für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
  5. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

II. Preise

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Unsere Preise verstehen sich „ab Werk“ bzw. „ab Lager“ und zuzüglich der jeweils zu entrichtenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Zubehör, Neben- und Sonderleistungen aller Art werden zusätzlich zu den im Auftragsformular aufgeführten Warenpreisen berechnet.
  3. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisanpassung berechtigt. Entsprechendes gilt im Fall von Kostenerhöhungen insbesondere infolge von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen. Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, geeignete Nachweise zu erbringen.

III. Zahlung und Verrechnung

  1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Der Käufer gerät spätestens zehn Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Gerät der Kunde mit der Zahlungspflicht in Verzug, hat er Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Uns bleibt die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vorbehalten.
  4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, oder gerät der Kunde mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Kunden nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig zu stellen.
  5. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und ausschließlich der als nicht skontierfähig gekennzeichneten Positionen und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Kunden im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts Anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.
  6. Beträgt der Bruttowert des Auftrages oder der jeweiligen Restlieferung und der jeweils offene Saldo mehr als € 10.000,00, sind wir unabhängig von der Fälligkeit unserer Forderung berechtigt, vor Lieferung bzw. Weiterlieferung Zahlungen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  7. Von uns auftrags- und ordnungsgemäß gefertigte bzw. gelieferte Beton- und Stahlerzeugnisse bzw. sonstige Waren, die infolge von uns nicht zu vertretender, zwischenzeitlich vorgenommener Plan- bzw. Bauausführungsänderung usw. nicht verwendungsfähig sind und deshalb vom Kunden nicht abgenommen werden bzw. an uns zurückkommen, sind vom Kunden ebenso mit dem vollen Kauf-preis zu bezahlen wie Ersatzfertigungen bzw. -lieferungen hierfür.

IV. Ausführung der Lieferungen. Lieferfristen und -termine

  1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
  2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller insbesondere technischen Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung geschuldeter Anzahlungen. Von angegebenen oder vor- geschriebenen Lieferterminen dürfen wir bis zu zwei Wochen abweichen. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt voraus, dass der Kunde seine Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. Ist schriftlich nichts anderes vereinbart, erfolgen Lieferungen nur innerhalb der Geschäftszeit Montag bis Freitag von 7.30 bis 17.00 Uhr.
  3. Bei Abrufaufträgen hat der Kunde uns zur Vermeidung eines Annahmeverzuges zum vereinbarten Termin telefonisch zu kontaktieren und uns eine ausreichende Lieferzeit einzuräumen.
  4. Es ist uns gestattet, Lieferung und/oder Verrechnung der Ware ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen zu lassen, es sei denn, dies wäre für den Kunden unzumutbar.
  5. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
  6. Die im Zusammenhang mit der Verwendung unserer Waren erforderlichen Vorbereitungs- und/oder Ergänzungsmaßnahmen sind als sogenannte „bauseitige" Maßnahmen nicht Gegenstand unserer Lieferung und Leistung und vom Kunden auf seine Kosten zu beschaffen und auszuführen, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart bzw. in unserer Auftragsbestätigung ausgewiesen ist.
  7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Wartezeiten von mehr als einer halben Stunde, die wir nicht zu vertreten haben, können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Inanspruchnahme von Streu- und Abschleppdiensten geht zu Lasten des Kunden. Der Kunde hat vor dem Eintreffen einer Lieferung oder eines Spezialfahrzeuges oder Spezialgerätes (z. B. Lkw, Kran usw.) alle erforderlichen nachbarlichen bzw. behördlichen Genehmigungen, insbesondere für Grundstücks-, Straßen-, Bürgersteigbenutzung, Absperrungen usw. rechtzeitig auf seine Kosten zu beschaffen und alle erforderlichen Schutzmaßnahmen durchzuführen, sowie alle Bedingungen für eine gefahr- und reibungslose Lieferung, das Entladen und eine Verlegung bzw. Montage zu schaffen. Er hat bei Lieferung und Montage Montagehilfskräfte in erforderlicher Anzahl auf seine Kosten bereitzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, durch Liefer-, Entlade- bzw. Arbeitsablauf verursachte Verschmutzungen aller Art, insbesondere von Straße, Bürgersteigen, Gebäuden, Nachbargrundstücken usw. auf seine Kosten unverzüglich zu entfernen.
  8. Bei jeder Lieferung bzw. Montage ist der Kunde bzw. dessen Beauftragter zum vereinbarten Abnah-metermin bzw. am Tage des Abschlusses der Montageleistungen verpflichtet, durch rechtsverbindliche Unterschrift auf dem von uns erstellten Abnahmeprotokoll die Bauabnahme zu quittieren, an-dernfalls gilt die Leistung als abgenommen. Mängel sind schriftlich festzuhalten. Spätere Reklamationen und Rechtsansprüche können nicht anerkannt werden.
  9. Versandlieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden, und zwar auch bei franko-Lieferung; die Gefahr geht mit Beendigung der Verladung in unserem Werk auf den Kunden über. Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer werden durch uns bestimmt.

V. Warenverwendung. Verantwortlichkeit

  1. Der Kunde ist vor Einbau bzw. Verarbeitung bzw. Weiterverarbeitung der von uns gelieferten Beton- und Stahlerzeugnisse und sonstigen Waren für die Einhaltung sowohl der einschlägigen allgemeinen und besonderen Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und sonstigen Vorschriften (z. B. Bauordnung, behördliche und polizeiliche Vorschriften und Auflagen als auch unsere speziellen Verwendungs-, Ausführungs-, Behandlungs- und Sicherungsvorschriften) selbst verantwortlich.
  2. Der Kunde ist für die Richtigkeit seiner Angaben zu Abmessungen, Gewichten, Belastungen usw., in den uns zum Zwecke der Bearbeitung, Anfertigung, Lieferung usw. von Waren aller Art übergebenen Plänen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen – die wir ungeprüft zu übernehmen berechtigt sind – sowie der mündlichen Angaben und auch dafür selbst verantwortlich, dass nachträglich keine Änderungen vorgenommen werden. Für fehlende, fehlerhafte und unvollständige Angaben haften wir nicht. Übermittlungsfehler gehen zu Lasten des Kunden. Die Angaben in von uns dem Kunden zugesandten Werkplänen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sind vom Kunden auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen bzw. fachmännisch prüfen zu lassen und gegebenenfalls unverzüglich nach Erhalt schriftlich zu berichtigen. In Zweifelsfällen ist der Kunde verpflichtet, vor Verwendung der von uns gelieferten Waren Auskunft bei uns einzuholen.
  3. Die von uns gelieferten Beton- und Stahlerzeugnisse (insbesondere „tragende" Teile wie z. B. Decken, Balkone, Stürze und sonstige Träger, Treppen, Wände usw.) und sonstige Waren dürfen zu keiner Zeit höher als mit der für ihren Verwendungszweck vorgesehenen und vereinbarten bzw. von uns vorgeschriebenen Nutzlast belastet werden.
  4. Beim Entladen, Absetzen, Einheben, Auflegen, Montieren von Beton- und Stahlerzeugnissen und sonstigen Waren hat der Kunde bautechnisch, baustatisch einwandfreie, absolut waagerechte, ebene, höhengleiche, ausreichend erhärtete Fundamente, Unterstützungs-, Trag und Auflagerkonstruktionen bzw. Flächen aller Art sicherzustellen.
  5. Mit dem Transport, Entladen, Absetzen, Einheben, Auflegen von Beton- und Stahlerzeugnissen und sonstigen Waren, dem Mitwirken bei Montage, dem Besichtigen von Baustellen usw. übernehmen wir keinerlei Bauherren-, Planfertiger-, Statiker-, Bauunternehmer-, Unfallverhütungsverantwortung und -haftung und auch keine Prüf-, Kontroll-, Rückfrage-, Änderungs- und Baustellensicherungspflicht.
  6. Detaillierte technische Unterlagen und Beton- und Stahlerzeugnisse und sonstige Waren fertigen wir nur über Auftrag und aufgrund der vom Kunden erhaltenen Angaben bzw. Unterlagen, Informationen, Daten, Beschreibungen usw. Zur ordnungsgemäßen Ausführung der im Zusammenhang mit der Verwendung unserer Beton- und Stahlerzeugnisse und sonstigen Waren notwendigen bauseitigen Vorbereitungs- und/oder Ergänzungsarbeiten bzw. -Maßnahmen hat der Kunde nach Maßgabe der allgemeinen Bauvorschriften unsere speziellen Verwendungs-, Ausführungs-, Behandlungs- und Sicherungsvorschriften zur Kenntnis zu nehmen.
  7. Betonerzeugnisse (beispielsweise Treppen, Balkone) werden gemäß ZTV „Sichtbeton 1" noch DIN 18217 schalungsglatt gefertigt und ausgeliefert. Besondere Anforderungen an die Streichfähigkeit schalungs- glatter Oberflächen sind bei Vertragsabschluss ausdrücklich zu vereinbaren.
  8. Nach Lieferung oder Einbau hat der Kunde geeignete Maßnahmen zu veranlassen, um ein Eindringen von Wasser (insbesondere bei anhaltendem Regen) in die Beton- und Stahlerzeugnisse und sonstigen Waren zu verhindern. Für dadurch entstehende Wasser- oder Frostschäden haften wir nicht.

VI. Stornierung von Aufträgen

  1. Soweit die Herstellung von Beton- und Stahlerzeugnisse und sonstigen Waren Gegenstand des Auftrages ist, kann der Kunde den Vertrag bis spätestens drei Monate nach Freigabe der Herstellung schriftlich kündigen. Kündigt der Kunde, so sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; wir müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen. Es wird vermutet, dass uns danach 35 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Ist die Herstellung und Lieferung einer MX-Decke Vertragsgegenstand, so wird vermutet, dass uns im Hinblick auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung mindestens eine Vergütung in Höhe von € 9,50 je m² Deckenfläche zusteht.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Absatz 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache anteilig zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rech-nungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Absatz 1.
  3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er sich nicht in Verzug befindet veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Absatz 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungs-wert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Absatz 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Die jeweilige Abtretung wird bereits jetzt angenommen.
  5. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder der Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch den Kunden. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
  6. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
  7. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VIII. Haftung für Sachmängel

  1. Sachmängel sind unverzüglich nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist in Textform anzuzeigen. Nur unsere rechtsgeschäftlich zur Vertretung befugten Mitarbeiter sind zur Entgegennahme von Mängelanzeigen befugt.
  2. In Beton- und Stahlerzeugnissen bzw. sonstigen Waren nicht immer vermeidbare Unebenheiten, ungleiche Farbtöne, kleinere Risse, Luftporen, geringfügige bzw. verbessernde Änderungen usw. sind keine Mängel und berechtigen auch nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen.
  3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Kunde nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
  4. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zur vereinbarten Vergütung, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
  5. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, sind wir berechtigt, die bei uns im Zusammenhang mit der Prüfung der Beanstandung anfallenden Kosten nach Maßgabe unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste, im Übrigen nach Maßgabe ortsüblicher Vergütungssätze dem Kunden in Rechnung zu stellen.
  6. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Kunden ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Kunden ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
  7. Gibt der Kunde uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
  8. Unsere weitergehende Haftung richtet sich nach Abschnitt IX. dieser Bedingungen. Etwaige Rückgriffsrechte des Kunden nach § 478 BGB bleiben unberührt.

IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

  1. Wir haften der Höhe nach unbegrenzt auf Schadensersatz für schuldhaft von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden an Leib, Leben und Gesundheit, für Schäden, die in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen verursacht werden, und – soweit wir eine Garantie für eine besondere Beschaffenheit einer Ware, die Fähigkeit sie zu beschaffen oder eine sonstige Garantie übernommen haben – für Schäden, die aus der Nichterfüllung einer solchen Garantie entstehen. Ferner haften wir nach Maßgabe der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder etwaiger anderer zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften.
  2. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir der Höhe nach beschränkt auf versicherbare Schäden, die wir durch unsere Haftpflichtversicherung gedeckt haben.
  3. Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Insbesondere haften wir – unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen – nicht für Schäden, die nicht an der Ware bzw. der Leistung selbst entstanden sind.
  4. Die vorstehenden Regelungen finden Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung.

X. Erfüllungsort. Gerichtsstand. Anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Kunden.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

Stand: 23. Mai 2023